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Haager Landkriegsordnung vom 18 Oktober 1907 das Dokument und die Geschichte

Haager Landkriegsordnung die Entstehung, der Inhalt und die Bedeutung für Heute

Die 1899 fertiggestellte und 1907 noch leicht revidierte Haager Landkriegsordnung ist eines der bedeutendsten Dokumente des noch heute gültigen Rechts im Krieg (Ius in Bello). Darin wurde erstmals eine Kodifizierung der völkergewohnheitsrechtlich haager_landkriegsordnung-bandbestehenden Verpflichtungen zur Mässigung in Kriegen vorgenommen. Geregelt wurden dabei der Kombattantenstatus, die Behandlung von Kriegsgefangenen, die Zulässigkeit von Kriegsmitteln, die Behandlung von Spionen und Parlamentären sowie die Rechte einer Besatzungsmacht. Schon von der Antike bis ins späte 18. Jahrhundert hatte es...

Die 1899 noch enthaltene Regelung betreffend die Internierung von Soldaten und Offizieren in neutralen Staaten wurde 1907 in eine gesonderte Konvention ausgelagert. In all denjenigen Fällen, die nicht abschliessend geregelt werden konnten, sollte die so genannte Martens'sche-Klausel die Betroffenen vor der Willkür der kriegführenden Mächte schützen.

Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Vom 18. Oktober 1907.

Schon von der Antike bis ins späte 18. Jahrhundert hatte es namhafte Versuche gegeben, einheitliche Regeln für das Verhalten im Krieg zu formulieren. Namhafte Publizisten wie Franciscus de Victoria, Alberico Gentili, Hugo Grotius, Samuel Pufendorf, Emeric de Vattel, Cornelis van Bynkershoeck oder Jean-Jacques Rousseau hatten sich mit der Problematik beschäftigt und zum Teil umfangreiche Werke vorgelegt, in welchen sie ihre Vorschläge auf den Tisch legten, wie solche Regeln ausgestaltet sein sollten. Es existierten auch Einzelregelungen von Fürsten oder Staaten sowie zwischenstaatliche Abkommen, in welchen einzelne Aspekte des Umgangs im Krieg geregelt wurden.

Konkreter wurde die Sache im Rahmen der einsetzenden Verrechtlichung der innerstaatlichen Beziehungen zwischen gesellschaftlichen Akteuren. Ab dem Ende des 18. Jahrhunderts wurde in diesem Zusammenhang nämlich auch eine allgemeine Verrechtlichung der zwischenstaatlichen Beziehungen zum Thema. Einerseits ging es dabei um die Frage, wie der Friede zwischen den Staaten mit rechtlichen Mitteln, eventuell auch durch einen Bund der Staaten, gesichert werden könne, andererseits aber auch darum, inwiefern eine Begrenzung der Schrecken des Krieges durch das Mittel des Rechts möglich sei. Die beteiligten Personen konnten sich zwar nicht auf ein einheitliches Regelwerk einigen. Dennoch ist es wohl richtig, in diesem Zusammenhang mit Geoffrey Best von einem Konsens der späten Aufklärer zu sprechen.

Die Kriege der Französischen Revolution und Napoleons stellten diesen Konsens auf eine harte Probe und veränderten auch einige wesentliche Grundkonstanten des Krieges. Im Zeichen der Wehrpflicht kam es zu einer Mobilisierung von Teilen der Gesellschaft, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht zuletzt aufgrund ihres (fehlenden) Bildungshintergrundes noch nie mit der Problematik der Kriegführung geschweige denn von dessen rechtlicher Beschränkung auseinandergesetzt hatten. Nach dem Wiener Kongress wurde Kriegführung wieder zum alleinigen Privileg der regierenden Monarchen, so dass es vielleicht zutreffend ist, im Hinblick auf das Recht im Krieg davon zu sprechen, dass der oben erwähnte Konsens der Aufklärer in dieser Zeit von einem unausgesprochenen Konsens der Monarchen abgelöst wurde, der sich bis nach der Revolution von 1848zu halten vermochte.

Der von Krimkrieg 1853-56 sowie der Italienisch-Österreichische Krieg von 1859 brachten die Frage des Rechts im Krieg spätestens wieder aufs Tapet. Die Schrift Un Souvenir de Solférino von Henry Dunant sowie der Abschluss der Genfer Konvention von 1864 bildeten den Übergang in eine Zeit, in welcher eine positiv-rechtliche Regelung des gegenseitigen Umgangs im Krieg zum zentralen Gegenstand der völkerrechtlichen Fachdiskussionen wurde. Eine zentrale Rolle spielten in diesem Zusammenhang der langjährige Präsident des IKRK, Gustave Moynier, der schweizerisch-badische Rechtsprofessor Johann-Caspar Bluntschli, der belgische Rechtsanwalt Gustave Rolin-Jaequemyns, der britische Völkerrechtler John Westlake sowie der russische Diplomat und Völkerrechtler Fjodor Fjodorowitsch Martens. Sie legten mit ihren Publikationen und ihren Beschlüssen im Rahmen des Institut de Droit International die Grundlage für den Inhalt der Haager Landkriegsordnung, wie sie schliesslich 1899 festgelegt und seit 1907 in leicht modifizierter Form bis heute ihre Gültigkeit hat.

Ein erster Anlauf zur Kodifizierung des Rechts im Krieg wurde schon 1874 an der Konferenz von Brüssel unternommen. Völkerrechtsexperten wurden dabei mit wenigen Ausnahmen (Bluntschli) nicht an den Arbeiten beteiligt und die Ratifizierung der aus der Konferenz hervorgegangenen Deklaration von Brüssel scheiterte schliesslich am Widerstand Grossbritanniens. Als der russische Aussenminister Murawjew im August 1898 seine Einladungen für eine internationale Friedenskonferenz aussprach, stand die Frage einer Kodifizierung des Ius in Bello vorerst nicht im Vordergrund. Nicht zuletzt da im russischen Aussenministerium ein Scheitern der Konferenz befürchtet wurde, überliessen der Minister und sein Stellvertreter die Organisation weitgehend Fjodor Fjodorowitsch Martens, der nicht zuletzt um die Erfolgschancen der Konferenz zu steigern, eine Wiederaufnahme der in Brüssel gescheiterten Kodifizierungsbemühungen vorschlug.

An der 1899 schliesslich in Den Haag einberufenen Konferenz nahmen namhafte Juristen wie Heinrich Lammasch, Karl von Stengel, Louis Renault, Édouard Rolin-Jaequemyns, Philipp Zorn oder Tobias Asser die Ideen von 1874 unter Leitung von Martens wieder auf. Im Zentrum der Diskussion stand die Frage, in welchem Ausmass Zivilisten im Fall einer Invasion zu den Waffen greifen und sich gegen eine Besatzungsmacht wehren dürften. Dabei kam es zu grossen Diskussionen zwischen den Vertretern der grossen Staaten, welche eine möglichst restriktive Lösung wünschten und denjenigen der kleinen Staaten wie Belgien, der Schweiz oder Siam, die mit Blick auf ihre Militärorganisation eine Lösung anstrebten, die ihnen möglichst viel Freiraum bot. Der Umgang mit Kriegsgefangenen, die Rechte einer Besatzungsmacht sowie die Problematik der Internierung von Soldaten und Offizieren in neutralen Staaten waren weitere wichtige Aspekte, die schliesslich geregelt werden konnten. Letzterer Teil wurde in der Konvention von 1907 weggelassen, da die betreffenden Bestimmungen in die Haager Konvention über die Rechte und Pflichten neutraler Mächte übernommen wurde. Wo keine explizite Regel gefunden werden konnte, sollten Kombattante wie Zivilisten nicht einfach der Willkür der Kriegführenden ausgesetzt sein, sondern gemäss Martens'scher-Klausel "unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts [verbleiben], wie sie sich aus den festgelegten Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben."1

Konkret bestimmt die in drei Teile gegliederte Haager Landkriegsordnung im ersten Abschnitt, wer genau als Kombattant anerkannt werden soll und wie diese behandelt werden sollen, falls sie in Kriegsgefangenschaft geraten oder verwundet werden. Als entscheidende Kriterien für den Kombattantenstatus wurde dabei 1899 festgelegt, dass eine klare Führung bestehen sollte, in welcher ein Vorgesetzter für Untergebene verantwortlich sei. Die Kämpfer sollten zudem ein aus der Distanz erkennbares Zeichen tragen, sie sollten ihre Waffen offen und sichtbar tragen und ihre Operationen gemäss den Regeln der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen führen.

Greife eine Bevölkerung spontan zu den Waffen, um ihr Land gegen eine Invasion zu verteidigen, so solle dieser ebenfalls der Kombattantenstatus gewährt werden, falls die bestehenden Regeln des Völkerrechts eingehalten würden. Die Bestimmung war bewusst relativ offen formuliert, um eine Zustimmung sowohl der Grossmächte wie der Kleinstaaten zu erreichen. Diese interpretierten die Bestimmungen je unterschiedlich. Während die Grossmächte primär auf die klare Erkennbarkeit von Kombattanten durch Uniformen Wert legten, sahen die kleinen Staaten damit ihr Recht bewahrt, dass alle Teile der Bevölkerung im Fall eines Angriffs zu den Waffen greifen dürften. Dies sollte 1914 sowohl in Belgien und Nordfrankreich als auch in Serbien fatale Folgen haben.

Zivilisten wurden dort das Opfer von Militärs, die aufgrund von Fehleinschätzungen hinsichtlich der Wirkung von Distanzwaffen und aufgrund der fehlenden Sichtbarkeit des Feindes davon ausgingen, dass die Zivilbevölkerung in illegitimer Weise zu den Waffen gegriffen habe und dafür mit Gewalt bestraft werden müsse. Ebenfalls relativ allgemein gehalten waren die Bestimmungen betreffend der Kriegsgefangenen. Diese sollten menschlich behandelt werden und ihre Arbeitskraft durfte genutzt werden, dies allerdings nicht für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit militärischen Operationen standen. Die Ernährung sollte derjenigen der Truppen des Gewahrsamsstaates entsprechen und private Besitztümer durften den Soldaten und Offizieren nicht weggenommen werden. Im Unterschied zur Fassung von 1899 sah diejenige von 1907 dabei vor, dass Offiziere nicht für Arbeitseinsätze herangezogen werden dürften. Bezüglich der Behandlung von Verwundeten wurde einzig auf die Genfer Konvention verwiesen, in welcher die entsprechenden Verpflichtungen geregelt seien.

Der zweite Abschnitt regelt Fragen der konkreten Kampfführung. Dabei wurde einerseits der Grundsatz festgehalten, dass die kriegführenden Mächte nicht das Recht hätten, ihre Mittel unbegrenzt einzusetzen. Insbesondere der Einsatz von Gift oder vergifteten Waffen, das hinterhältige Töten von Kombattanten wie Nicht-Kombattanten, das Töten von sich ergebenden Personen, die Verweigerung der Unterbringung von Soldaten und Offizieren, der Einsatz von Waffen, die unnötiges Leid verursachen, die unnötige Zerstörung oder Beschlagnahme von zivilem Eigentum sowie das Zwingen von Personen zum Kampf gegen das eigene Land wurden explizit verboten. Gleiches galt für die Erstürmung oder Bombardierung von unverteidigten Orten - egal mit welchen Mitteln, so die Ergänzung von 1907 - sowie unter allen Umständen für das Plündern.

Bei Belagerungen sollten zudem alle Massnahmen ergriffen werden, um religiöse Einrichtungen, Kulturgüter und Spitäler so weit als möglich vor Zerstörungen oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Geregelt wurde auch konkret, wer als Spion zu betrachten sei, dass solche nicht ohne Gerichtsverfahren bestraft werden dürften und dass Parlamentäre unbedingt geschützt werden sollten, ausser sie würden ihre Position ausnutzen, um Verrat zu begehen. Konkret geregelt wurden auch das Vorgehen bei Kapitulationen und Waffenstillständen. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit dem Recht einer Besatzungsmacht und stellt zuerst einmal fest, dass sich eine Besatzung immer nur über dasjenige Territorium erstrecke, welches sich wirklich unter der Kontrolle der betreffenden Macht befinde und in welchem diese Kontrolle auch effektiv ausgeübt werde. Die Besatzungsmacht dürfe alle Massnahmen treffen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, die davon nicht betroffenen rechtlichen Bestimmungen des Landes müssten aber so weit als damit vereinbar in Kraft belassen werden.

Die Beschlagnahme privaten Eigentums wurde ebenso verboten wie das Plündern oder der Versuch, die Einwohner zu einem Treueid auf die Besatzungsmacht zu verpflichten. Staatliches Eigentum dürfe mit Ausnahme von solchem, welches kulturellen oder religiösen Zwecken sowie der Wohltätigkeit diene, insoweit von der Besatzungsmacht genutzt werden wie dies die Behörden des besetzten Staates auch würden tun können. Abgaben, Zölle und Gebühren sollten möglichst nach Massgabe der im besetzten Land geltenden Bestimmungen erhoben werden und primär dazu dienen, die Verwaltung der Gebiete im gleichen Umfang sicherzustellen wie dies vor der Besetzung der Fall gewesen sei. Weitere Abgaben dürften nur erhoben werden, falls solche zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres notwendig seien. Die Konvention betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, welcher die eigentliche Haager Landkriegsordnung als Anhang beigefügt war, wurde am 29. Juli 1899 von 24 Staaten unterzeichnet und auch ratifiziert.

21 Staaten traten ihr bis zum Abschluss der revidierten Konvention bei. Diese wurde am 18. Oktober 1907 von 41 Staaten unterzeichnet, von 15 davon allerdings nie ratifiziert. 6 Staaten erklärten in den Jahren bis 1935 nachträglich ihren Beitritt zur Konvention, was insofern von Bedeutung war, als dass in Artikel 2 der Konvention festgehalten war, dass den Bestimmungen nur zwischen Vertragsstaaten Rechtskraft erwachse und dies auch nur dann, wenn in einem Krieg alle beteiligten Staaten Vertragsparteien dieser Haager Konvention seien. Dies führte während der beiden Weltkriege des 20. Jahrhunderts, aber auch in anderen Konflikten zu grossen Diskussionen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung. Während unter Juristen meist deren Gültigkeit - und sei es nur als Ausdruck völkergewohnheitlichen Rechts - anerkannt wurde, äusserten sich die Vertreter von Politik und Militär in diesem Fall weniger eindeutig.

Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg bestätigte schliesslich in seinem Urteil von 1946 die Auffassung, wonach die Haager Landkriegsordnung Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts sei und damit nicht einzig zwischen Vertragsparteien Gültigkeit habe. Dieser Auffassung schloss sich im gleichen Jahr die UN-Generalversammlung an und ebenso tat dies das Abkommen über den Internationalen Strafgerichtshof von 1998. Ein konkreter Bezug auf die Haager Landkriegsordnung ist darin allerdings nicht zu finden, dies nicht zuletzt weil wesentliche Teile davon durch die Genfer Konventionen betreffend der Kriegsgefangenen sowie über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unterdessen ergänzt wurden. In der Forschung wurde die Haager Landkriegsordnung primär aus zwei Perspektiven betrachtet.

Einerseits gibt es eine Vielzahl von juristischen Studien, die wie Handbücher des Völkerrechts vielfach normativen Charakter haben und die Haager Landkriegsordnung als Teil eines Prozesses der (gescheiterten) Verrechtlichung von Krieg verstehen. Historische Studien, die sich mit ihrem Umfeld beschäftigen, gibt es nur wenige. Unübertroffen sind in diesem Zusammenhang immer noch die älteren Studien von Jost Dülffer und Geoffrey Best, die heute durch diejenigen von Martti Koskeniemi und Vladimir Pustogarow ergänzt werden. Zur zweiten Friedenskonferenz und ihren Ergebnissen das zum hundertsten Jahrestag der Vertragsunterzeichnung im Jahre 2007 von Jost Dülffer herausgegebene Sonderheft der Zeitschrift Die Friedens-Warte von erheblicher Bedeutung.

 

Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

Vom 18. Oktober 1907.

- Seite 107 -haager landkriegsordnung seite 107

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik Kolumbien, der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

 

 

 

 

 

 

 

 

- Seite 108 -haager landkriegsordnung seite 108

 der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, der Präsident der Republik Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela, in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können, von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu dienen, in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren, haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874,

 

 

 

 

 

 

 

 

- Seite 109 -haager landkriegsordnung seite 109

ausgehend von den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs angenommen hat.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen. Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben. Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.
Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.

 

 

 

 

 

 

- Seite 110 -haager landkriegsordnung seite 110

Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Konstantinopel;
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Gesandten in außerordentlicher Mission zu dieser Konferenz, Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: Seine Exzellenz Herrn Joseph H. Choate, außerordentlichen Botschafter, Seine Exzellenz Herrn Horace Porter, außerordentlichen Botschafter,

Seine Exzellenz Herrn Uriah M. Rose, außerordentlichen Botschafter, Seine Exzellenz Herrn David Jayne Hill, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik im Haag,
Herrn Charles S. Sperry, Kontreadmiral, bevollmächtigten Minister, Herrn George B. Davis, Brigadegeneral, Chef der Militärjustiz

 

 

 

 

 

 

- Seite 111 -haager landkriegsordnung seite 111

der Bundesarmee, bevollmächtigten Minister,

Herrn William I. Buchanan, bevollmächtigten Minister;

Der Präsident der Argentinischen Republik:

Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Peña, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn: Seine Exzellenz Herrn Gaëtan Mérey von Kapos-Mére, Allerhöchstihren Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Athen;

 

 

 

 

- Seite 112 -haager landkriegsordnung seite 112

Seine Majestät der König der Belgier:

Seine Exzellenz Herrn Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied der Repräsentantenkammer, Mitglied des Institut de France und der königlichen Akademien von Belgien und Rumänien, Ehrenmitglied des Instituts für Internationales Recht, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn J. van den Heuvel, Allerhöchstihren Staatsminister, ehemaligen Justizminister,

Seine Exzellenz Herrn Baron Guillaume, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag, Mitglied der Königlichen Akademie von Rumänien;

Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,Der Präsident der Republik Bolivien:
Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmächtigten Minister in London;


Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien:
Seine Exzellenz Herrn Ruy Barbosa, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

 

 

 

 

 

- Seite 113 -haager landkriegsordnung seite 113

Seine Exzellenz Herrn Eduardo F. S. dos Santos Lisbôa, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:

Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhöchstihren General à la suite, Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;

Der Präsident der Republik Chile:

Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in London,

Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Berlin,

Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Präsidenten der Deputiertenkammer, ehemaligen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos-Aires;

Der Präsident der Republik Kolumbien:

Herrn General Jorge Holguin, Herrn Santiago Perez Triana, Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris;

 

 

 

- Seite 114 -haager landkriegsordnung seite 114

Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:

Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Havana, Senator der Republik,

Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Aróstegui, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,

Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts für höheren Unterricht in Havana, Senator der Republik;

Seine Majestät der König von Dänemark:

Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington,

Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,

Herrn Axel Vedel, Allerhöchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident der Dominikanischen Republik:

Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

 

 

 

 

- Seite 115 -haager landkriegsordnung seite 115

Herrn Apolinar Tejera, Rektor des Gewerbeinstituts der  Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Ekuador:
Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendón, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in Madrid,
Herrn Geschäftsträger Enrique Dorn y de Alsúa;

Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Léon Bourgeois, außerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, Senator, bevollmächtigten Minister erster Klasse, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,


Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität in Paris, charakterisierten bevollmächtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Institut de France, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag;

 

 

 

 

 

- Seite 116 -haager landkriegsordnung seite 116

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs  von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien:
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,


Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des Geheimen Rates, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E., Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts für Internationales Recht,
Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister im Haag;

Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Exzellenz Herrn Cléon Rizo Rangabé, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,


Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Athen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

 

 

 

 

 

- Seite 117 -haager landkriegsordnung seite 117

Der Präsident der Republik Guatemala:
Herrn José  Tible Machado, Geschäftsträger der Republik im Haag und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Enrique Gómez Carillo, Geschäftsträger der Republik in Berlin;

Der Präsident der Republik Haïti:
Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbémar, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,


Seine Exzellenz Herrn J. N. Léger, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington, Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen öffentlichen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;

Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Königreichs, Botschafter Seiner Majestät des Königs in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Präsidenten der Italienischen Delegation,

Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretär im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

 

 

 

 

- Seite 118 -haager landkriegsordnung seite 118

Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligen Unterrichtsminister;

Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Exzellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,
Herrn Grafen von Villers, Geschäftsträger des Großherzogtums in Berlin;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko: Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom,
Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Brüssel und im Haag;

 

 

 

 

 

- Seite 119 - haager landkriegsordnung seite 119

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro:  Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Kaiserlichen Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlich Russischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Kaiserlichen Wirklichen Staatsrat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen im Haag;

Seine Majestät der König von Norwegen:
Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Professor des Rechtes, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Panama:
Herrn Belisario Porras;

Der Präsident der Republik Paraguay:
Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machaïn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brüssel;

 

 

 

 

- Seite 120 -haager landkriegsordnung seite 120

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:

Herrn W. H.  von Beaufort, Allerhöchstihren ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,

Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligen Kriegsminister, Mitglied des Staatsrats,

Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Röell, Allerhöchstihren Adjutanten im außerordentlichen Dienste, Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,
Herrn J. A. Loeff, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten;

Der Präsident der Republik Peru:
Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhöchstihren außerordentlichen

 

 

 

 

- Seite 121 -haager landkriegsordnung seite 121

Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Exzellenz Herrn Marquis de Soveral, Allerhöchstihren Staatsrat, Pair des Königreichs, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Seine Exzellenz Herrn Alberto d'Oliveira, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern;

Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Exzellenz Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Edgar Mavrocordato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

 

 

 

 

 

 

- Seite 122 -haager landkriegsordnung seite 122

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,

Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhöchstihren Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Der Präsident der Republik Salvador:
Herrn Pedro I. Matheu, Geschäftsträger der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Santiago Perez Triana, Geschäftsträger der Republik in London;

Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Exzellenz Herrn General Sava Grouïtch, Präsidenten des Staatsrats,
Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag;

 

 

 

 

 

- Seite 123-haager landkriegsordnung seite 123

Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Generalmajor Mom Chatidej Udom,
Herrn C. Corragioni d'Orelli, Allerhöchstihren Legationsrat, Herrn Hauptmann Luang Bhuvanarth Narübal;

Seine Majestät der König von Schweden, der Goten und der Wenden:
Seine Exzellenz Herrn Knut Hjalmar Leonard Hammarskjöld, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Johannes Hellner, Allerhöchstihren ehemaligen Minister ohne Portefeuille, ehemaliges Mitglied des obersten Gerichtshofs in Schweden, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Schweizerische Bundesrat:
Seine Exzellenz Herrn Gaston Carlin, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in London und im Haag,

Herrn Eugène Borel, Oberst im Generalstabe, Professor an der Universität in Genf,
Herrn Max Huber, Professor der Rechte an der Universität in Zürich;

 

 

 

 

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Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,
Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhöchstihren Botschafter in Rom,
Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;

Der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay:
Seine Exzellenz Herrn José Batlle y Ordoñez, ehemaligen Präsidenten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Präsidenten des Senats, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:
Herrn José Gil Fortoul, Geschäftsträger der Republik in Berlin.

welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1. Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.

 

 

 

 

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Artikel 2. Die Bestimmungen der im Artikel 1  angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Artikel 3. Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.

Artikel 4. Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.

Artikel 5. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden  erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 6. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten. Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 7. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen

 

 

 

 

 

 

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haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem  das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.

Artikel 8. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat. Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Artikel 9. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 5 Abs. 3, 4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 8 Abs. 1) eingegangen sind. Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

 

 

 

 

 

 

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Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober  neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

1. Für Deutschland: Marschall. Kriege. Unter Vorbehalt des Artikel 44 der anliegenden Kriegsordnung.

2. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Joseph H. Choate. Horace Porter. U. M. Rose. David Jayne Hill. C. S. Sperry. William I. Buchanan.

3. Für Argentinien: Roque Saenz Peña. Luis M. Drago. C. Rúez Larreta.

4. Für Österreich-Ungarn: Mérey. Baron Macchio. Mit dem in der Vollversammlung der Konferenz vom 17. August 1907 erklärten Vorbehalte.

5. Für Belgien: A. Beernaert. J. Van den Heuvel. Guillaume.

 

6. Für Bolivien: Claudio Pinilla.

 

7. Für Brasilien: Ruy Barbosa. E. Lisbôa.

 

 

 

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8. Für Bulgarien: Generalmajor Vinaroff. Iv. Karandjouloff.

 

9. Für Chile: Domingo Gana. Augusto Matte. Carlos Concha.

 

10. Für China:

 

11. Für Kolumbien: Jorge Holguin. S. Perez Triana. M. Vargas.

 

12. Für die Republik Kuba: Antonio S. de Bustamante. Gonzalo de Quesada. Manuel Sanguily.

13. Für Dänemark: C. Brun.

14. Für die Dominikanische Republik: Dr. Henriquez y Carvajal. Apolinar Tejera.

15. Für Ekuador: Victor M. Rendón. E. Dorn y de Alsúa.

16. Für Spanien:

17. Für Frankreich: Léon Bourgeois. d'Estournelles de Constant. L. Renault. Marcellin Pellet.

 

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18. Für Großbritannien: Edw. Fry. Ernest Satow.  Reay. Henry Howard.

19. Für Griechenland: Cléon Rizo Rangabé. Georges Streit.

20. Für Guatemala: José Tible Machado.

21. Für Haïti: Dalbémar Jn Joseph. J. N. Léger. Pierre Hudicourt.

22. Für Italien: Pompilj. G. Fusinato.

23. Für Japan: Aimaro Sato. Unter Vorbehalt des Artikel 44.

24. Für Luxemburg: Eyschen. Graf von Villers.

 

25. Für Mexiko: G. A. Esteva. S. B. de Mier. F. L. de la Barra.

 

26. Für Montenegro: Nelidow. Martens. N. Tcharykow. Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnung gemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17. August 1907 aufgenommen worden sind.

27. Für Nikaragua:

 

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28. Für Norwegen: F. Hagerup.

29. Für Panama: B. Porras.

30. Für Paraguay: G. du Monceau.

31. Für die Niederlande: W. H. de Beaufort. T. M. C. Asser. den Beer Poortugael. J. A. Röell. J. A. Loeff.

32. Für Peru: C. G. Candamo.

33. Für Persien: Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan. Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.

34. Für Portugal: Marquis de Soveral. Graf de Selir. Alberto d'Oliveira.

35. Für Rumänien: Edg. Mavrocordato.

36. Für Rußland: Nélidow. Martens. N. Tcharykow. Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnung gemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17. August 1907 aufgenommen worden sind.

37. Für Salvador: P. J. Matheu. S. Perez Triana.

38. Für Serbien: S. Grouïtch. M. G. Milovanovitch. M. G. Militchevitch. 39. Für Siam: Mom Chatidej Udom. C. Corragioni d'Orelli. Luang Bhüvanarth Narübal.

 

 

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40. Für Schweden: K. H. L. Hammarskjöld. Joh. Hellner.

 

41. Für die Schweiz: Carlin.

 

42. Für die Türkei: Turkhan. Unter Vorbehalt des Artikel 3.

43. Für Uruguay: José Batlle y Ordoñez.

44. Für Venezuela: J. Gil Fortoul.

 

--- Anlage zum Abkommen. ---

 
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

Erster Abschnitt.Kriegführende.

Erstes Kapitel. Begriff des Kriegführenden.

Artikel 1. Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die

 

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Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende  Bedingungen in sich vereinigen:

1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,

2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,

3. daß sie die Waffen offen führen und

4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten. In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.

Artikel 2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Artikel 3. Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene. Zweites Kapitel. Kriegsgefangene.

 

 

 

 

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Artikel 4. Die Kriegsgefangenen unterstehen  der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.

Artikel 5. Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel und nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig machenden Umstände.

Artikel 6. Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen

 

 

 

 

 

 

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des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten  gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt. Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.

Artikel 7. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Artikel 8. Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.

 

 

 

 

 

 

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Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von  neuem gefangen genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.

Artikel 9. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.

Artikel 10. Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen. Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.

Artikel 11. Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.

Artikel 12. Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung

 

 

 

 

 

 

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eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete  die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.

Artikel 13. Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, das sie begleiten.

Artikel 14. Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten. Die Auskunftstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer,

 

 

 

 

 

 

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den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatort,
 den Dienstgrad, den Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung des anderen Kriegführenden übermittelt.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe u. s. w., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.

Artikel 15. Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen

 

 

 

 

 

 

 

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sowie an den Rastorten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.

Artikel 16. Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.

Artikel 17. Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.

 

Artikel 18. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.

Artikel 19. Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen

 

 

 

 

 

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entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.

 

Artikel 20. Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden. Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete.

 

Artikel 21. Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich aus dem Genfer Abkommen. Zweiter Abschnitt. Feindseligkeiten. Erstes Kapitel. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.

 

Artikel 22. Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

 

 

 

 

 

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Artikel 23. Abgesehen von den durch Sonderverträge  aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:

a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,

b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres,

c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,

d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,

e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,

f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,

g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,

h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit.

Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur

 

 

 

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Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.

Artikel 24. Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.

Artikel 25. Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.

Artikel 26. Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschießung, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles was an ihm liegt tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.

Artikel 27. Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit

 

 

 

 

 

 

 

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deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.

Artikel 28. Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben. Zweites Kapitel. Spione.

 

Zweites Kapitel.

Spione

 

Artikel 29. Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.

Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten.

Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.

 

 

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Artikel 30. Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.

Artikel 31. Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden. Drittes Kapitel. Parlamentäre.

 

Drittes Kapitel

 

Parlamentäre

 

Artikel 32. Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.

Artikel 33. Der Befehlshaber, zudem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.

 

 

 

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Artikel 34. Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit,  wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften. Viertes Kapitel. Kapitulationen.

Viertes Kapitel

Kapitulationen

Artikel 35. Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen. Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden. Fünftes Kapitel. Waffenstillstand.

Fünftes Kapitel

Waffenstillstand

Artikel 36. Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.

Artikel 37. Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein.

 

 

 

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Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der  kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.

Artikel 38. Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt einzustellen.

Artikel 39. Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind.

Artikel 40. Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.

Artikel 41. Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern.

 

 

 

 

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Dritter Abschnitt. Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete.

Artikel 42. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese

Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

Artikel 43. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Artikel 44. Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.

Artikel 45. Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Artikel 46. Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum

 

 

 

 

 

 

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sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Artikel 47. Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

 

Artikel 48. Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

 

Artikel 49. Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.

 

Artikel 50. Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

 

 

 

 

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Artikel 51. Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehl und unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden. Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbestätigung erteilt.

Artikel 52. Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden. Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.

 

Artikel 53. Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die

 

 

 

 

 

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Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser  und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen. Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von Kriegsvorräten können, selbst wenn sie Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.

Artikel 54. Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiete verbinden dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.

Artikel 55. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.

Artikel 56. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit,

 

 

 

 

 

 

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dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln. Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

[Haager Landkriegsordnung], 18. Oktober 1907, RGBl. 1910

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quellen: und Literaturhinweise Internationale Übereinkunft vom 29. Juli 1899 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (mit Reglement), amtliche deutsche Übersetzung,

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_515_111.html (eingesehen 15. Juli 2011).
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1 Hans-Peter Gasser, Humanitäres Völkerrecht. Eine Einführung, Baden-Baden 2007, S. 38.

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